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OLG Karlsruhe, 24.11.2017 - 2 Ws 333/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 09.10.2017 - SV-12 StVK 268/17
- OLG Karlsruhe, 24.11.2017 - 2 Ws 333/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Karlsruhe, 23.11.2015 - 2 Ws 502/15
Maßregelvollstreckung: Sachverständigengutachten bei Entscheidung über die …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2017 - 2 Ws 333/17
In erster Linie wird die Auswahl des Sachverständigen allerdings unter Berücksichtigung des Erfordernisses, eine möglichst umfassende Aufklärung zu gewährleisten, zu erfolgen haben (Senat, Beschluss vom 23.11.2015 - 2 Ws 502/15 - juris). - OLG Karlsruhe, 02.01.2013 - 2 Ws 1/13
Maßregelvollzugsverfahren: Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts über …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2017 - 2 Ws 333/17
Im Hinblick auf die vorbezeichnete Entscheidung stellt der Senat ausdrücklich klar, dass er nach wie vor mit der herrschenden Auffassung übereinstimmt, wonach ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich keinen Anspruch auf Heranziehung eines bestimmten Sachverständigen hat (Senat, Beschluss vom 02.01.2013 - 2 Ws 1/13, Die Justiz 2014, 197; BGH NStZ-RR 2004, 161 [Ls];… KK-StPO/Senge, 7. Aufl. 2013, § 73 Rn. 6;… vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 463 Rn. 6a). - OLG Karlsruhe, 11.06.1999 - 3 Ws 123/99
Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.11.2017 - 2 Ws 333/17
Sie wird im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens je nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch berücksichtigen können und müssen, innerhalb welcher Frist ein Gutachten erstellt werden kann (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 125, 126).
- OLG Zweibrücken, 03.12.2018 - 1 Ws 228/18
Fortdauer der Maßregelvollstreckung: Sachlicher Grund für die Überschreitung der …
Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht, so dass die Strafvollstreckungskammer im Rahmen einer Entscheidung über die Fortdauer der Maßregel grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sachverständigen auszuwählen, der dem Wunsch des Untergebrachten entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.11.2017 - 2 Ws 333/17, juris Rn. 9).